| Allgemeine Geschäftsbedingungen der Richter Steuerungstechnik GmbH | ||
| 1. | Einbeziehung, Kollision von Einkauf- und Lieferbedingungen | |
| 1.1. |
Für Bestellungen gelten
ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sind
für den Auftragnehmer unverbindlich, auch wenn er nicht widerspricht
oder der Auftraggeber angibt, nur zu seinen Bedingungen beziehen zu wollen.
Ist der Auftraggeber mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so
hat er unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen. In diesem Fall
bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, die Ausführung des Auftrags
abzulehnen. |
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| 1.2. |
Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
keine Regelungen treffen, gilt dass Recht der Bundesrepublik Deutschland. |
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| 2. | Angebot, Vergütung und Zahlungsbedingungen, Unterlagen des Auftragnehmers | |
| 2.1. |
Angebote des Auftragnehmers
sind freibleibend, wenn nicht ausdrücklich eine Bindung vereinbart
wird. Mündliche Abmachungen bedürften zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Sofern eine Bindung
an das Angebot seitens des Auftragnehmers nicht ausdrücklich erklärt
wurde oder die Annahme des Angebots seitens des Auftraggebers außerhalb
der Bindungsfrist beim Auftragnehmer zugeht, gelten Aufträge erst
durch die schriftliche Bestätigung oder Rechnung des Auftragnehmers
als angenommen. |
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| 2.2. |
Zum Angebot des Auftragnehmers
gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur dann
verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Technische
Änderungen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten. An diesen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden. Soweit die Erstellung von Software und SPS-Programmen Teil des Auftragsumfanges sind, ist diese immer geistiges Eigentum des Auftragnehmers, insofern nicht ausdrücklich im Vertrag andere Vereinbarungen getroffen wurden. |
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| 2.3. |
Die Vergütung versteht
sich in Euro, unfrei ab Lager Kasendorf. Preise verstehen sich zuzüglich
der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Verkaufspreis
erhöht sich um die Kosten der Transport- oder Sonderverpackung, um
Zölle sowie Fracht und Frachtversicherungskosten.
Der Auftragnehmer ist, sofern nach den vertraglichen Vereinbarungen seine Lieferung und Leistung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluß zu erbringen ist, berechtigt, sofern nach Annahme des Auftrags unerwartete, von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende, erhebliche Änderungen der Waren- und/oder Warennebenkosten eintreten, die eine Erfüllung des Auftrags zu den vereinbarten Preisen unzumutbar machen, mit dem Auftraggeber über eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse zu verhandeln. Kommt dabei keine Einigung zustande, ist der Auftragnehmer von der Vertragspflicht entbunden, ohne dass Schadenersatz- oder Haftungsansprüche geltend gemacht werden können. |
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| 2.4. |
Die Vergütung ist,
soweit nichts anderes vereinbart ist, ohne Abzüge zahlungsfällig
nach Fertigstellungsanzeige des Auftragnehmers. Soweit eine Fertigstellungsanzeige
nicht erfolgt nach Abnahme der Lieferung und/oder Leistung. Die Zahlung
mit Wechseln bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
Schecks und Wechsel werden seitens des Auftragnehmers nur erfüllungshalber
angenommen. |
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| 2.5. |
Kommt der Auftraggeber mit
der Zahlung in Verzug, so ist der Auftragnehmer, vorbehaltlich des Nachweises
eines höheren Schadens, berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verzugseintrittes
Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszins
nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes der Deutschen Bundesbank
zu berechnen. Alle Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit
etwa hereingenommener oder gutgeschriebener Wechsel sofort zahlungsfällig,
wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder der Auftraggeber gegen
sonstige vertragliche Verpflichtungen verstößt oder dem Auftragnehmer
Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers zu mindern. Ferner ist der Auftragnehmer in diesen Fällen
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfristsetzung
vom Vertrag zurückzutreten. |
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| 3. | Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Unterlagen des Auftraggebers | |
| 3.1. |
Soweit die Herstellung von
Gegenständen und Anlagen auf Grund von Planungen und Stücklisten
des Auftraggebers durch den Auftragnehmer durchgeführt wird, ist der
Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle erforderlichen Planungen
und sonstige Unterlagen, die für die Durchführung des Auftrags
erforderlich sind, vollständig und unverzüglich zur Verfügung
zu stellen. |
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| 3.2. |
Der Auftraggeber ist ungeachtet
der in Ziffer 3.1. niedergelegten Verpflichtung verpflichtet, dem Auftragnehmer
alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen weiteren
Informationen auf Anforderung unverzüglich in schriftlicher Form zu
erteilen. |
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| 3.3. |
Soweit Planungsunterlagen
nach Durchführung des Auftrages an den Auftraggeber zurückzugeben
sind, verpflichtet sich der Auftraggeber diese für die Zeit der Gewährleistung
aufzubewahren und auf Anforderung des Auftragnehmers an dessen Sitz zur
Verfügung zu stellen, sofern der Auftragnehmer gegenüber dem
Auftraggeber dahingehend ein berechtigtes Interesse nachweist. |
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| 4. | Lieferfristen | |
| 4.1. |
Soweit nicht ausdrücklich
in Schriftform etwas anderes vereinbart ist, sind die Lieferzeitbedingungen
unverbindlich. |
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| 4.2. |
Ein durch Individualvereinbarung vereinbarter Liefer- oder Fertigstellungstermin
ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände,
die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird.
Als solche Umstände sind auch Änderungen, sowie das Fehlen von
Unterlagen/Genehmigungen oder die nicht rechzeitige Informationserteilung
u. a. anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. Liefer-
und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund
von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung erschweren oder unmöglich
machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen
usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten
eintreten – hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Derartige Umstände
berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer
der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet dem Auftraggeber erkennbare Lieferverzögerungen
unverzüglich anzuzeigen. |
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| 4.3. |
Ist eine Lieferfrist oder Fertigstellungsfrist individualvertraglich vereinbart,
so gilt dies als eingehalten, wenn die Lieferung oder Leistung das Werk
oder das Lager des Auftragnehmers vor Ablauf der Frist verlassen hat, oder
falls die Versendung ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich
wird oder sich verzögert, mit Absendung der Fertigstellungsanzeige. |
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| 4.4. |
Ist eine Lieferfrist individualvertraglich festgelegt und wird die Frist aus
Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht eingehalten,
so ist der Auftraggeber nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfristsetzung muss mindestens 21
Tage betragen. |
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| 5. | Gefahrübergang | |
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Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung bzw. Leistung
an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist
oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Falls
die Versendung ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich wird
oder sich verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft
auf den Auftraggeber über. |
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| 6. | Zusicherung, Auskünfte und Beratung | |
| 6.1. |
Die anwendungstechnischen Auskünfte und Beratungen des Auftragnehmers,
auch in Schrift und Bild erfolgen nach bestem Wissen – auch in Bezug auf
etwaige Schutzrechte Dritter – und befreien den Auftraggeber nicht von
einer eigenen Prüfung. |
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| 6.2. |
Die Hinweise auf technische Normen und Katalogbeschreibungen dienen der Leistungsbeschreibung.
Zusicherungen für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes begründen
sie nicht. Dahingehende Zusicherungen bedürfen der Schriftform in
der Auftragsbestätigung. |
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| 7. | Eigentumsvorbehalt | |
| 7.1. |
Die gelieferten Gegenstände und Anlagen sowie aus ihrer Bearbeitung oder
Verarbeitung entstehende Erzeugnisse, sofern an letzteren durch die Verarbeitung
oder Bearbeitung Eigentum des Auftragnehmers gemäß §§
947 ff BGB entstanden ist bleiben Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware)
bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung
ihm gegen den Auftraggeber zustehender Ansprüche, auch wenn Zahlungen
für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. |
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| 7.2. |
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verbindung der Vorbehaltsware
durch den Auftraggeber mit anderen beweglichen Sachen entstehenden Waren
und Erzeugnisse. Soweit kraft der gesetzlichen Regelungen an diesen Waren
und Erzeugnissen kein Eigentum zu Gunsten des Auftragnehmers mehr gegeben
ist, sondern Miteigentum entsteht, gilt der Miteigentumsanteil an der neuen
Sache als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. |
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| 7.3. |
Die
Weiterveräußerung von Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber nur
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet,
dass er sich nicht im Verzug befindet und mit seinem Kunden ebenfalls einen
Eigentumsvorbehalt gemäß diesen Bestimmungen vereinbart. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen
und Sicherungsübereignungen ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten in Höhe der Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab. Soweit der Auftragnehmer Miteigentümer geworden ist, gilt die Abtretung in Höhe des Wertes des Miteigentumsanteiles. Der Auftraggeber ist berechtigt, abgetretene Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit möglichen Widerruf des Auftragnehmers einzuziehen. Der Auftragnehmer wird von seinem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn die Vorraussetzungen gemäß Ziffer 2.5. vorliegen. Soweit Forderungen des Auftragnehmers fällig sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die eingezogenen Beträge unverzüglich an den Auftragnehmer abzuführen. Zur Abtretung der Forderung ist der Auftraggeber in keinem Fall berechtigt. Erscheint die Verwirklichung der Ansprüche des Auftragnehmers entsprechend Ziffer 2.5. gefährdet, so hat der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers – sofern dieser den Kunden des Auftraggebers nicht selbst unterrichtet – die Abtretung seinem Kunden mitzuteilen und dem Auftragnehmer die Benachrichtigung des Kunden nachzuweisen. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber ferner verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Auftragnehmers gegenüber dem Kunden des Auftraggebers erforderlich sind. Übersteigt die für den Auftragnehmer bestehende Sicherheit dessen Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten, insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet. |
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| 7.4. |
Der Auftraggeber hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die zur Sicherheit
des Auftragnehmers abgetretenen Forderung sofort unter Übergabe der
für eine Drittwiderspruchsklage notwendigen Unterlagen dem Auftragnehmer
anzuzeigen. Die Kosten der Drittwiderspruchsklage trägt der Auftraggeber.
Hält der Auftraggeber einen Zahlungstermin nicht ein oder verstößt
er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden Umstände
bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers
zu mindern, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Weiterveräußerung
oder Lieferung der Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder
Einräumung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Auftraggebers zu
verlangen, die Zahlung vom Auftraggeber eingezogener Beträge zu verlangen
oder, falls die Gegenstände der Anlagen bereits weiterveräußert
oder geliefert sind, aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt sind,
Zahlung direkt vom Kunden des Auftraggebers an den Auftragnehmer zu verlangen. |
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| 7.5. |
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden
Gegenstände und Anlagen zu verlangen, wenn ihm Umstände bekannt
werden, die die Erfüllung seiner Forderungen durch den Auftraggeber
als gefährdet erscheinen lassen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann
ein Zurückbehaltungsrecht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen geltend gemacht werden. Der Auftraggeber erklärt
hiermit sein Einverständnis dazu, dass die vom Auftragnehmer mit der
Abholung beauftragten Personen zu diesem Zwecke das Gelände, auf dem
sich die Gegenstände oder Anlage(n) befinden, betreten und befahren
können. |
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| 8. | Rügeobliegenheit und Gewährleistung | |
| 8.1. |
Der Auftraggeber ist verpflichtet offensichtliche Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Abnahme schriftlich
anzuzeigen. Der Auftraggeber ist zur Prüfung der Leistung auf Mängel
verpflichtet. Mängel die auch innerhalb der Frist nicht entdeckt werden
können und erst später festgestellt werden, sind unverzüglich,
spätestens innerhalb einer Woche nach Entdeckung des Mangels dem Auftragnehmer
schriftlich anzuzeigen. Eine Rügefrist für nicht offensichtliche
Mängel besteht nicht, sofern der Auftraggeber kein Kaufmann im Sinne
des HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eines öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist. |
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| 8.2. |
Abweichungen von vertraglich vereinbarten Spezifikationen, die sich im Rahmen der in
den einschlägigen technischen Normen vorgesehenen Grenzen halten,
begründen keine Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers.
Dem Auftragnehmer steht es insoweit frei, andere gleichwertige Bauteile,
die vom Angebot und/oder den dem Angebot zugrundeliegenden Stücklisten
abweichen, zu verwenden. |
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| 8.3. |
Bei berechtigten Mängel ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung
oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei
Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Minderung des
vereinbarten Preises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Ansprüche auf Ersatz des entstandenen mittelbaren oder unmittelbaren
Schadens sind ausgeschlossen. |
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| 8.4. |
Soweit die Herstellung von Gegenständen und Anlagen auf der Grundlage von
Planungen und/oder Stücklisten des Auftraggebers erfolgt, übernimmt
der Auftragnehmer für Mängel, die auf eine fehlerhafte Planung
und/oder Stückliste zurückzuführen sind, keine Haftung.
Das gleiche gilt, sofern der Mangel der Werkleistung auf einen Mangel eines
vom Auftraggeber zur Durchführung des Auftrages dem Auftragnehmer
übergebenes Bauteil zurückzuführen ist. Etwas anderes gilt
nur dann, wenn der Auftragnehmer eine ihm obliegende Hinweispflicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. |
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| 8.5. |
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es technisch unmöglich ist, Softwareleistungen
absolut fehlerfrei herzustellen. Der Auftragnehmer übernimmt daher
nur Gewähr dafür, dass das gelieferte Programm zu dem angegebenen
Programmzweck technisch brauchbar ist. Es wir keine Gewähr dafür
geleistet, dass die Standard-Software den betrieblichen Besonderheiten
des Auftraggebers oder Leasingnehmers entspricht.
Wird die Software durch den Auftraggeber im Rahmen der Herstellung der Gegenstände oder Anlagen gestellt, ist jegliche Haftung für Mängel, die auf die fehlerhafte Herstellung der Software zurückzuführen ist, ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine ihm obliegende Hinweispflicht verletzt hat. |
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| 9. | Allgemeiner Haftungsausschluss | |
| 9.1. |
Eine Haftung des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt
sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. |
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| 9.2. |
Dieser Haftungsausschluss (9.1.) gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Schäden, die
durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft entstehen und gerade die
zugesicherte Eigenschaft den Schadenseintritt verhindern sollte, wenn vom
Auftragnehmer eine Hauptpflicht aus dem Vertrag oder eine vertragswesentliche
Verpflichtung verletzt wurde, für Fälle des Unvermögens
oder der Unmöglichkeit, sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. |
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| 10. | Gerichtsstand | |
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Ausschließlicher Gerichtstand für alle aus Aufträgen stammenden Streitigkeiten
ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne
des HGB ist. |
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Kasendorf, 01. November 2001 |
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