AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Richter Steuerungstechnik GmbH

 

1. Allgemeines - Geltungsbereich

1.1 Für Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen - im Folgenden AGB genannt; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden/Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebot - Unterlagen - Eigentums- und Urheberrechte

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, wenn nicht ausdrücklich eine Bindung vereinbart wird. Sofern eine Bindung an das Angebot unsererseits nicht ausdrücklich erklärt wurde oder die Annahme des Angebots seitens des Auftraggebers außerhalb der Bindungsfrist bei uns zugeht, gelten Aufträge erst durch unsere Bestätigung als angenommen.

2.2 Zu unserem Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen usw. sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Technische Änderungen bleiben uns vorbehalten. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Soweit die Erstellung von Software und SPS-Programmen Teil des Auftragsumfanges sind, ist diese, sofern nicht ausdrücklich im Vertrag andere Vereinbarungen getroffen wurden, stets unser geistiges Eigentum, so dass der Auftraggeber insbesondere keine Herausgabe von Quellcodes von uns verlangen kann.

3. Preise - Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise "ab Werk Lager Kasendorf" (EXW - Incoterm 2010), ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.3 Sofern nach den vertraglichen Vereinbarungen der Ausführungsbeginn für unsere Lieferung und Leistung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss liegt und nach Annahme des Auftrags unerwartete, von uns nicht zu vertretende, wesentliche Änderungen der Waren- und/oder Warennebenkosten eintreten, sind wir berechtigt, mit dem Auftraggeber über eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse zu verhandeln. Das gleiche Recht steht dem Auftraggeber bei wesentlichen Senkungen der der Waren- und/oder Warennebenkosten zu. Kommt keine Einigung zustande, sind wir von der Vertragspflicht entbunden, ohne dass dahingehend Schadenersatz- oder Haftungsansprüche geltend gemacht werden können.

3.4 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.5 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Alle unsere (weiteren) Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. Ferner sind wir in diesen Fällen berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Unterlagen des Auftraggebers

4.1 Soweit die Herstellung von Gegenständen und Anlagen auf Grund von Planungen und Stücklisten des Auftraggebers durch uns durchgeführt wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns alle erforderlichen Planungen und sonstige Unterlagen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind, vollständig und unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

4.2 Der Auftraggeber ist ungeachtet der in Ziffer 4.1. niedergelegten Verpflichtung verpflichtet, uns alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen weiteren Informationen auf Anforderung unverzüglich in schriftlicher Form zu erteilen.

4.3 Soweit Planungsunterlagen nach Durchführung des Auftrages an den Auftraggeber zurückzugeben sind, verpflichtet sich der Auftraggeber diese für die Zeit der Gewährleistung aufzubewahren und uns auf Anforderung an unserem Unternehmenssitz zur Verfügung zu stellen, sofern wir gegenüber dem Auftraggeber dahingehend ein berechtigtes Interesse nachweisen.

5. Lieferzeiten

5.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind die Lieferzeiten unverbindlich.

5.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers, insbesondere nach Ziffer 4.1 und 4.2. voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.3 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

5.4 Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 5.3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Sache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Auftraggeber berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

5.6 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.7 Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.8 Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.

5.9 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben vorbehalten.

6. Gefahrübergang - Verpackung

6.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung "ab Werk" vereinbart. Die Gefahr geht - unbeschadet Ziffer 5.4 - auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung bzw. Leistung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls die Versendung ohne unser Verschulden unmöglich wird oder sich verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

6.2 Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

6.3 Sofern der Auftraggeber es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

7. Mängelhaftung

7.1 Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.2 Abweichungen von vertraglich vereinbarten Spezifikationen, die sich im Rahmen der in den einschlägigen technischen Normen vorgesehenen Grenzen halten, begründen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers. Uns steht es insoweit frei, andere gleichwertige Bauteile, die vom Angebot und/oder den dem Angebot zugrundeliegenden Stücklisten abweichen, zu verwenden.

7.3 Soweit die Herstellung von Gegenständen und Anlagen auf der Grundlage von Planungen und/oder Stücklisten des Auftraggebers erfolgt, übernehmen wir für Mängel, die auf eine fehlerhafte Planung und/oder Stückliste zurückzuführen sind, keine Haftung. Das Gleiche gilt, sofern der Mangel der Werkleistung auf einen Mangel eines vom Auftraggeber uns zur Durchführung des Auftrages übergebenen Bauteils zurückzuführen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir eine uns obliegende Hinweispflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es technisch unmöglich ist, Softwareleistungen absolut fehlerfrei herzustellen. Wir übernehmen - soweit es sich für uns nicht um eine wesentliche Vertragspflicht handelt - daher nur Gewähr dafür, dass das gelieferte Programm zu dem angegebenen Programmzweck technisch brauchbar ist. Es wird jedoch keine Gewähr dafür geleistet, dass die Standard-Software den betrieblichen Besonderheiten des Auftraggebers entspricht. Wird die Software durch den Auftraggeber im Rahmen der Herstellung der Gegenstände oder Anlagen gestellt, ist jegliche Haftung für Mängel, die auf die fehlerhafte Herstellung der Software zurückzuführen ist, ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir vorsätzlich oder grob fahrlässig eine uns obliegende Hinweispflicht verletzt haben.

7.4. Bei berechtigten Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die von uns gelieferten Gegenstände und/oder Anlagen nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden. Wir tragen im Falle der Nacherfüllung die erforderlichen Aufwendungen jedoch nur bis zur Höhe der vereinbarten Vergütung.

7.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.8 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

7.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die von uns gelieferten Gegenstände und/oder Anlagen üblicherweise für ein Bauwerk verwendet werden und den Mangel verursacht haben.

7.10 Die Verjährungsfrist im Fall der Anwendbarkeit der Vorschriften des §§ 478, 479 BGB (Lieferregress) bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

8 Gesamthaftung

8.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in Ziffer 7 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

8.2 Die Begrenzung nach Ziffer 8.1 gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

8.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Gegenstände und Anlagen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor (Vorbehaltsware). Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen bzw. durchführen lassen.

9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

9.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Vorbehaltsware.

9.6 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.